(1) Die Landeswahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 71 und 72 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (§ 74 Abs. 1) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (§ 74 Abs. 2) vom Bevollmächtigten der Landeswahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Landeswahlbehörde den Antrag samt einer allfälligen Begründung mindestens während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und die Gemeinden unter Anschluss einer Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 von der Veröffentlichung zu verständigen. Der Bürgermeister hat den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in den Text des Antrages samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 4/2022
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