(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 71 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 75 entscheidet, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 71 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
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