(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 2) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
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