(1) Der Beschluss des Landtages oder der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 1) vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage zu enthalten. Der Beschluss des Landtages ist vom Landtagspräsidenten der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage darf nur eine einzige Angelegenheit der Landesverwaltung betreffen. Sie ist so zu stellen, dass die Meinung der Stimmberechtigten eindeutig erfragt werden kann. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende Beifügungen und möglichst kurz zu fassen. Sie hat so zu lauten, dass der Stimmberechtigte eine Wahl zwischen zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten treffen und die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnen kann.
(3) Wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist und dies der deutlicheren Erfragung der Meinung der Stimmberechtigten dient, kann sie durch eine näher bestimmende Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist für den Fall einer Mehrheit von Ja-Stimmen für die Hauptfrage zu stellen und an alle Stimmberechtigten zu richten. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für ihren Wortlaut gilt der Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
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