Zur Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Anbringen ist die zuständige Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet. Wenn andere als Rechtsmittelfristen an Sonntagen oder anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tagen ablaufen, sind auch an solchen Tagen Amtsstunden festzusetzen. Diese sind von der zuständigen Behörde für die Dauer dieser Fristen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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