(1) Wenn sich nach einer Entscheidung nach § 60, dass eine Volksabstimmung zulässig ist, die für die Durchführung der Volksabstimmung maßgebliche Sach- oder Rechtslage wesentlich ändert, können der Bevollmächtigte und sein Stellvertreter bis zum zehnten Tag vor dem Tag der Abstimmung bei der Gemeindewahlbehörde beantragen, dass die Volksabstimmung nicht durchgeführt wird. Die Gemeindewahlbehörde hat darüber unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen und unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Sofern dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben wird, haben keine weiteren Verfahrensschritte nach den §§ 61 bis 69 stattzufinden. Die Kaution ist zurückzuerstatten, sofern dies nicht ohnehin schon erfolgt ist. Wurde die Durchführung der Volksabstimmung vom Bürgermeister bereits mit Verordnung nach § 64 angeordnet, so hat der Bürgermeister die Durchführung unverzüglich mit Verordnung abzusagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2018, 5/2022
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