(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Bestimmungen der §§ 54 und 55 mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
a) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen;
b) die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(3) Die Entscheidung des Volkes tritt an die Stelle der Entscheidung des sonst zuständigen Gemeindeorgans. Soweit weitere Entscheidungen notwendig sind, sind diese vom zuständigen Gemeindeorgan zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 23/2008, 21/2014, 4/2022, 35/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise