(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Der Bürgermeister hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
a) die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ mit Beifügung des Datums der Volksabstimmung,
b) die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
c) unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben einen Kreis.
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
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