Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43, 44, 45 sowie 47 bis 53 mit der Maßgabe sinngemäß, dass
a) im Falle einer Volksabstimmung gemäß § 22 Abs. 6 des Gemeindegesetzes der betroffene Gebietsteil zu einem oder mehreren gesonderten Abstimmungssprengeln zusammenzufassen ist,
b) die Stimmkarte den Stimmberechtigten zur Ausübung seines Stimmrechtes auf dem Briefwege oder persönlich vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde berechtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 17/2004, 23/2008, 5/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise