(1) Legt der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist die für die Durchführung der Volksabstimmung erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt einer Bestätigung des Bürgermeisters vor, hat die Gemeindewahlbehörde dies festzustellen. Andernfalls hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Bürgermeister und den Bevollmächtigten unverzüglich von ihrer Entscheidung zu verständigen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Gemeindewahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen.
(3) Der Bescheid der Gemeindewahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
(5) Liegt die Verständigung über die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vor (Abs. 1), hat der Bürgermeister die Durchführung der Volksabstimmung als eigenen Punkt in die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen. Die Antragsteller (der Bevollmächtigte, sein Stellvertreter sowie eine weitere vom Bevollmächtigten zu bestimmende stimmberechtigte Person) sind zu diesem Tagesordnungspunkt zur mündlichen Anhörung einzuladen. Die Gemeindevertretung hat über die Durchführung der Volksabstimmung abzustimmen. Die Abstimmung darf einmal auf die folgende Sitzung der Gemeindevertretung vertagt werden. Beschließt die Gemeindevertretung, dass die Volksabstimmung durchzuführen ist, hat der Bürgermeister nach § 64 Abs. 1 lit. b vorzugehen. Lehnt sie die Durchführung der Volksabstimmung ab, so ist dies zu begründen und die Begründung ist mit dem Beschluss gemäß § 47 Abs. 7 des Gemeindegesetzes zu veröffentlichen; in diesem Fall hat anstelle der Volksabstimmung eine Volksbefragung (§ 86 Abs. 1 lit. d) stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
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