(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 3) der Gemeinde unterstützt werden, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon;
zuzüglich |
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;
zuzüglich |
c) für die darüber hinausgehende Anzahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
(2) Die Stimmberechtigten müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß § 60 in die Wählerkartei aufgenommen sein.
(3) Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie innerhalb der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
a) die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist eingelangt ist,
b) die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
c) die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 3 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken. Die bestätigten Unterstützungserklärungen sind dem Bevollmächtigten auszufolgen.
(5) Der Bürgermeister hat jedem Antragsberechtigten auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
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