(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Wenn Gegenstand der Volksabstimmung die Frage war, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll, und die Mehrheit diese Frage mit „ja“ beantwortet hat, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt auch unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
(3) Wenn die Stimmberechtigten über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz, über sonstige wichtige Fragen oder darüber abgestimmt haben, ob einem Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung Rechnung zu tragen ist, hat die Landesregierung das Ergebnis dem Landtag mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012
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