(1) Die Niederschrift (§ 54 Abs. 6) hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes sowie den Abstimmungstag,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson,
c) den Tag sowie Beginn und Schluss der Sitzung (Abstimmungshandlung) einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
d) die Gesamtsumme der Stimmen, davon die Summe der ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen.
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen keine Sprengelwahlbehörden bestehen, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten
a) die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
b) die Anzahl der vor der Wahlbehörde mittels Stimmkarte abgegebenen Stimmen,
c) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmenden,
d) die Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen brieflich eingelangten Stimmkarten; ergibt die Prüfung nach § 54 Abs. 1a bzw. 2a, dass die übergebenen Stimmkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
e) die Zahl der davon gemäß § 54 Abs. 1a, 2 und 2a ausgeschiedenen brieflich eingelangten Stimmkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
f) die Zahl der Stimmkuverts, die den brieflich eingelangten Stimmkarten entnommen und in die Abstimmungsurne gelegt wurden,
g) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,
h) sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Abstimmungshandlung,
i) außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmungshandlung.
(2a) Der Niederschrift sind die Aufstellungen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 anzuschließen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024
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