(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauensperson verbleiben dürfen, zu schließen.
(1a) Die Wahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 50 Abs. 7 mit den Stimmkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Stimmkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Stimmkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
a) die Stimmkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Stimmkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Stimmkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
b) die eidesstattliche Erklärung auf der Stimmkarte (§ 50 Abs. 3 zweiter Satz) vom Stimmberechtigten oder seiner Vertrauensperson unter Angabe ihres Namens abgegeben wurde und
c) die Stimmkarte dem Stimmberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.
Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Stimmkarte auszuscheiden.
(2) Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Stimmkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Stimmkuverts zu entnehmen. Enthält eine Stimmkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Stimmkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Stimmkuverts zu zählen und in die Abstimmungsurne zu legen.
(2a) Daraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Stimmkarten gemäß § 50 Abs. 8 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1a und 2 zu prüfen.
(3) Die Wahlbehörde hat die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl, abzüglich der gemäß Abs. 2 und 2a ermittelten Zahlen, mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu ordnen und zu ermitteln
a) die Gesamtsumme der Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der Ja-Stimmen,
e) die Summe der Nein-Stimmen.
(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten, zuzüglich der Zahlen der brieflich eingelangten einzubeziehenden Stimmkuverts (Abs. 2 und 2a), mit der Anzahl der Kuverts in der Abstimmungsurne nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.
(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift nach Abs. 6 ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Wähler- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel und die Stimmkarten hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(8) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, dass die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen haben. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Ergebnisse unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
(9) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksabstimmung oder Volksbefragung getrennt durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014, 34/2018, 35/2024
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