(1) Wenn Umstände eintreten, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Abstimmungshandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich der Abstimmungsraum befindet, zu verlautbaren. Die übergeordnete Wahlbehörde ist hievon unverzüglich auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Abstimmungskuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 35/2024
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