(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat.
(2) Leere oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
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