(1) Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich (Abs. 2) oder auf dem Briefwege (Abs. 3 bis 4) ausüben.
(2) Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben, der sie zuvor das Stimmkuvert und den Stimmzettel entnommen haben. Der Name des Stimmkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Abstimmungsvorgang zu vermerken. Die Stimmkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, so hat er nach Übergabe der Stimmkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtstimmkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.
(3) Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich ausüben, haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmkuvert und dieses in die Stimmkarte zu legen sowie die Stimmkarte zuzukleben. Sodann haben sie auf der Stimmkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.
(4) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt.
(5) Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich bei der Stimmabgabe gemäß Abs. 3 einschließlich dem Zukleben der Stimmkarte einer Person des Vertrauens bedienen. In diesem Fall hat die Vertrauensperson des Stimmberechtigten die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Namens eigenhändig zu unterschreiben. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat nach Einlangen einer für eine briefliche Stimmabgabe verwendeten Stimmkarte bei der Gemeindewahlbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Stimmkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Abs. 7 und 8) unter Verschluss zu verwahren. Nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt einlangende Stimmkarten gelten als nicht übermittelt und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde zu verpacken, versiegelt den Abstimmungsakten anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Abstimmung unanfechtbar feststeht.
(7) Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Stimmkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig. Die Gemeindewahlbehörde hat die eingelangten Stimmkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 54 Abs. 1a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Abstimmungszeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(8) Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Stimmkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Stimmkarten unverzüglich nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 21/2014, 35/2024
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