(1) Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte haben Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland.
(2) Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 5 folgenden Muster herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(3) Die Stimmkarte ist dem Stimmberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist, auszustellen. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist persönlich durch den Stimmberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung bis spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Stimmkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Stimmkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so sind dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Stimmkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Stimmkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Stimmkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Der amtliche Stimmzettel, das Stimmkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Stimmkarte sind in die Stimmkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Stimmkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(5) Die Ausstellung der Stimmkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Stimmkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Stimmberechtigten zu vermerken. Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Stimmkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Stimmkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Der Bürgermeister hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Stimmkarte dem Akt der Gemeinde anzuschließen.
(6) Ein Stimmberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Anordnung der Volksabstimmung im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts im Briefweg zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Stimmkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Stimmkarten einschließlich der im Abs. 4 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
(7) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Stimmkarten gilt:
a) Im Falle der persönlichen Übergabe einer Stimmkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
b) Bei Stimmberechtigten, die sich in einer Krankenanstalt, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung befinden, ist die Stimmkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
c) Werden Stimmkarten an den in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Stimmkarte durch diesen ist unzulässig.
d) Bei nicht in lit. b genannten Antragstellern ist die Stimmkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Stimmkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Stimmkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes.
e) Werden Stimmkarten an den nicht in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten lit. c sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Stimmkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Stimmkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
(8) Für den Fall, dass eine Stimmkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur brieflichen Stimmabgabe verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 50 Abs. 3, 5 bis 7 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Stimmzelle oder eines abgetrennten Raumes oder Bereiches zur Stimmabgabe dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Stimmzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich zur Stimmabgabe ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
(9) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 3 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 7 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Abstimmungsakt der Gemeinde anzuschließen.
(10) Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Stimmkarten nach Ablauf der in Abs. 3 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von § 49 Abs. 5 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Stimmkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Stimmkarten getrennt auszuweisen.
(11) Bis zum 29. Tag nach dem Abstimmungstag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Stimmkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Stimmberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(12) Stimmberechtigte, für die eine Stimmkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Stimmkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Stimmkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 35/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise