(1) Die Stimmabgabe hat derart zu erfolgen, dass der Abstimmende den neben den Worten „ja“ oder „nein“ befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten will. Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
(2) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen und Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 35/2024
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