(1) Zur Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen werden, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, schnellstmöglich eine amtliche Abstimmungsinformation zuzustellen, die den Familiennamen und den Vornamen des Stimmberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Abstimmungssprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und das Abstimmungslokal enthalten muss.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 23/2008, 25/2011, 34/2018, 35/2024
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