Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlsprengel sowie über das Abstimmungsverfahren mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Stimmzettel den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmkuvert zu übergeben ist. Die Bestimmungen über die Wahlzeugen, die Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten sowie über die Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte gelten nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022, 35/2024
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