(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 1) auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag (§ 39 Abs. 2 und 4), 24.00 Uhr, in einem Wählerverzeichnis nach dem für die Landtagswahlen bestimmten Muster zu erfassen und die öffentliche Einsicht in das Wählerverzeichnis am 21. Tage nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zu ermöglichen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Änderungen im Wählerverzeichnis, das Berichtigungsverfahren bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses, den Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie die Übermittlung der Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bevollmächtigten die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde für den Zweck der Information der Stimmberechtigten auf Verlangen frühestens am 31. Tag, spätestens am 26. Tag vor dem Abstimmungstag auszufolgen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 6/2004, 17/2004, 3/2012, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 4/2022, 5/2022, 35/2024
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