(1) Die Landesregierung hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung,
b) je nach dem Gegenstand der Abstimmung den wesentlichen Inhalt des Gesetzesbeschlusses, eine Darstellung der einzelnen Grundsätze, die in ein zu erlassendes Gesetz aufgenommen werden sollen, den Wortlaut der sonstigen wichtigen Fragen oder den Wortlaut des Volksbegehrens, dem der Landtag nicht Rechnung getragen hat, sowie
c) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages durch die Antragsteller sowie allenfalls die Stellungnahme der Landesregierung und des Landtages.
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Abs. 1 lit. c sollen möglichst objektiv und möglichst in gleichem Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
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