Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013
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