LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandes-Volksabstimmungsgesetz§ 39

§ 39§ 39*)Anordnung

In Kraft seit 17. August 2012
Up-to-date

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn

a) die Voraussetzungen für eine obligatorische Volksabstimmung vorliegen,

b) der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat, oder

c) die Landeswahlbehörde nach § 37 entschieden hat, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten

a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage,

b) den Tag der Abstimmung,

c) das Abstimmungsgebiet,

d) den Stichtag.

(3) Die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Wenn ein Gesetzesbeschluss Gegenstand der Volksabstimmung ist, hat die Frage zu lauten, ob dieser Beschluss Gesetzeskraft erlangen soll. Im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 der Landesverfassung hat die Frage zu lauten, ob der Landtag dem Volksbegehren Rechnung tragen soll.

(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Volksabstimmung oder vom Beschluss oder von der Entscheidung auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als 16 Wochen liegen. Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u. dgl.) eintreten, hat die Landesregierung erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.

(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper oder in das Europäische Parlament stattfindet.

(6) Wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz oder über sonstige wichtige Fragen in bestimmten Teilen des Landes beschließt, sind die vom Landtag bestimmten Teile des Landes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet Abstimmungsgebiet.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 3/2012, 61/2012

Rückverweise

Keine Verweise gefunden