(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 33 bis 36 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
(3) Der Bescheid der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten, den antragstellenden Gemeinden und den antragstellenden Landtagsmitgliedern zu eigenen Handen zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 34/2018
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