(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von mindestens 10.000 Antragsberechtigten unterstützt wird. Die Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung nach Abs. 2 sind dem Antrag anzuschließen. Im Antrag ist ein Antragsberechtigter als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen haben der Antrag und die Unterstützungserklärungen dem in den Anlagen 3 und 4 dargestellten Muster zu entsprechen. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Der Bürgermeister hat ohne unnötigen Aufschub auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
a) die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
b) die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 1 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
(3) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluss unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterstützungserklärungen sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 23/2008, 21/2014
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