(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung nach den Bestimmungen der Landesverfassung hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung über einen genau zu bezeichnenden Gesetzesbeschluss mit einer allfälligen Begründung zu enthalten und ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten, von jeder antragstellenden Gemeinde und von jedem antragstellenden Landtagsmitglied zurückgezogen werden.
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