(1) Wenn der Landtag einen Gesetzesbeschluss nicht dringlicher Natur fasst, hat die Landesregierung den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(2) In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung unterschriftlich von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten (§ 2 Abs. 2) oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse oder von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden sind von der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal (Abs. 1) zu verständigen. Sie haben innerhalb der Antragsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht in den Text des Gesetzesbeschlusses zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 23/2008, 4/2022
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