(1) Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Landeswahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Landeswahlbehörde zu verstehen.
(2) Wenn in diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde oder die Sprengelwahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde zu verstehen.
(3) In den Angelegenheiten des III., V. und VII. Hauptstücks kommt der Landeswahlbehörde die Funktion der Aufsichtsbehörde zu, die das Recht zur Überprüfung von Verordnungen, Beschlüssen und Bescheiden hat. Sie hat rechtswidrige Verordnungen und Beschlüsse aufzuheben sowie rechtswidrige Bescheide aufzuheben oder abzuändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren zum Wählerverzeichnis.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 21/2014
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