(1) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt, hat sie das Volksbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass das Volksbegehren in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung in die Gemeindevertretung oder in einen vorbereitenden Ausschuss einzuladen.
(3) Das Anhörungsrecht nach Abs. 2 steht dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer weiteren vom Bevollmächtigten zu bestimmenden stimmberechtigten Person zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 21/2014
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