(1) Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat die Gemeindewahlbehörde ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
a) die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
b) die Summe der gültigen Eintragungen.
(2) Der § 14 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass Eintragungen ungültig sind, die nicht die im Formular nach § 26 Abs. 3 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.
(3) Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden.
(6) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt. In der Entscheidung ist auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2004, 17/2004, 21/2014, 4/2022
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