LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandes-Volksabstimmungsgesetz§ 27

§ 27§ 27*)Eintragungsverfahren

In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date

(1) Für die Eintragung sind Formulare nach § 26 Abs. 3 zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 3) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.

(2) Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 12 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 23/2008, 44/2013, 21/2014, 4/2022

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