(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 24 und 25 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
(3) Für die Vorbereitung des Eintragungsverfahrens gilt § 11 Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen ist, das dem in der Anlage 2a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018
Keine Verweise gefunden
Rückverweise