(1) Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung binnen zwei Monaten nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, dem Volksbegehren eine Stellungnahme beizufügen.
(2) Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gebarungskontrolle binnen einer Woche dem Landtagspräsidenten vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1999
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