(1) Wenn die Landeswahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche der Landesregierung vorzulegen.
(2) Liegt ein Volksbegehren in einer Angelegenheit der Verwaltung vor, muss die Landesregierung es innerhalb von drei Monaten nach Einlangen behandeln. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen.
(3) Das Anhörungsrecht nach Abs. 2 steht im Fall eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Fall eines Antrags von Gemeinden dem Bürgermeister zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 21/2014
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