(1) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten den Anträgen von mindestens zehn Gemeinden mit dem inhaltlich gleichen Begehren stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 21/2014
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