Die Landeswahlbehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß § 19 zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 21/2014, 34/2018
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