(1) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung (II., IV. und VI. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger stimmberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
a) der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland liegt,
b) die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
(2) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 1 (Antragsberechtigte) sind die Landesbürger bzw. die Bürger der Gemeinde, die in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene ehemaligen Landesbürger gemäß Abs. 1 antragsberechtigt, soweit die in Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Tag der Antragstellung erfüllt sind.
(3) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz (III., V. und VII. Hauptstück) sowie bei Anhörungen nach dem Gemeindegesetz (VIII. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger oder ausländische Unionsbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung oder der Anhörung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 3 (Antragsberechtigte) sind Landesbürger und ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 34/2018
Keine Verweise gefunden
Rückverweise