(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Verwaltung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder in Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden.
(3) Bis zur Entscheidung über Volksbegehren gemäß § 21 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1999
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