(1) Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
a) die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
b) die Summe der gültigen Eintragungen.
(2) Ungültig sind Eintragungen,
a) die verspätet eingelangt sind,
b) die von nicht stimmberechtigten Personen stammen,
c) die von bereits eingetragenen Personen stammen,
d) die nicht alle im Formular nach § 11 Abs. 3 verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.
(3) Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.
(5) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs. 1 in einer Niederschrift zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 21/2014
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