(1) Für die Eintragung ist das Formular nach § 11 Abs. 3 zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
(2) Die Eintragung kann im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, aber auch an jedem anderen Ort erfolgen.
(3) Die Eintragung ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 zu übermitteln. Sie kann auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, abgegeben werden.
(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen auf der Eintragung zu bestätigen, dass
a) die Eintragung während der Eintragungsfrist eingelangt ist,
b) die in der Eintragung genannte Person stimmberechtigt ist und
c) die Eintragung nicht von einer bereits eingetragenen Person
stammt.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Eintragung alle im Formular nach § 11 Abs. 3 verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthält.
(5) Wird eine Eintragung nicht bestätigt und ist der Grund dafür nicht schon aus der Eintragung ersichtlich, ist er auf der Eintragung zu vermerken.
(6) Die Ausstellung der Bestätigung ist in einer Abschrift der Wählerkartei anzumerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 21/2014
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