(1) Der Bürgermeister hat die Einleitung des Volksbegehrens, den Text des Antrages auf Einleitung des Verfahrens für das Volksbegehren samt einer allfälligen Begründung, die Eintragungsfrist, das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 und die für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Stimmberechtigten auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für das Volksbegehren eintragen können.
(2) Der Bürgermeister hat das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Eintragung aufzulegen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 auf der Homepage des Landes zum Download zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 4/2022
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