(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist im Bescheid nach § 10 Abs. 1 eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren stellen können (Eintragungsfrist). Im Bescheid ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.
(2) Die Frist ist so festzusetzen, dass sie frühestens eine Woche nach der Zustellung des Bescheides beginnt und spätestens vier Monate nach der Zustellung des Bescheides endet.
(3) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen, das dem in der Anlage 1a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.
(4) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden eine Ausfertigung des stattgebenden Bescheides nach § 10 Abs. 1 samt dem Eintragungsformular nach Abs. 3 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
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