(1) Kein Nutzungsberechtigter darf aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist.
(2) Ein Haus- und Gutsbedarf liegt nur vor, wenn der Nutzungsberechtigte die Erträgnisse des Gemeindegutes im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sonst nutzen kann.
(3) Die Gemeinde hat den Nutzungsberechtigten die Erträge des Gemeindegutes entweder in Form von Naturalbezügen aus dem Gemeindegut bereitzustellen oder deren Entnahme zu erlauben. Die Satzungen können bestimmen, dass Naturalbezüge nicht weiter veräußert werden dürfen.
(4) Hinsichtlich der Aufwendungen für die Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes dürfen die Nutzungsberechtigten nur zu Leistungen, die dem Wert ihrer Nutzungsrechte entsprechen, verhalten werden. Dieser Anteil ergibt sich bei jährlich wiederkehrenden Aufwendungen nach dem vom Nutzungsberechtigten in diesem Jahr bezogenen Ertrag, bei außerordentlichen Aufwendungen nach dem bezogenen Ertrag der vergangenen 10 Jahre.
(5) In den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Leistungen zur Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes von den Nutzungsberechtigten sowohl durch Geldleistungen, als auch durch Arbeitsleistungen erbracht werden können. Es muss aber dem Nutzungsberechtigten jedenfalls möglich sein, die geschuldeten Leistungen durch Geldleistungen abzugelten.
(6) Zu den Aufwendungen für die Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes zählen auch die anteiligen Kosten der Verwaltung.
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