(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen.
(2) Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) den Erwerb und Verlust von Nutzungsrechten,
b) die Rechte der Nutzungsberechtigten,
c) die Pflichten der Nutzungsberechtigten hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Aufwendungen für das Gemeindegut und die Art der Verteilung und Einhebung der Leistungen,
d) die Führung eines Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, aus dem die Namen der Nutzungsberechtigten, der Wohnort, das Ausmaß der Nutzungen und der Erwerb des Rechtes ersichtlich sein müssen,
e) das Recht der Nutzungsberechtigten, bei Streitigkeiten über das Gemeindegut die Entscheidung des Gemeindevorstandes anzurufen.
(3) Die Satzungen dürfen bei der Festlegung der Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten keine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern treffen.
(4) Die Satzungen haben allfälligen Feststellungen des Gemeindegutes gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes zu entsprechen und auf die bisherige rechtmäßige Übung, soweit ihr nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, Bedacht zu nehmen.
(5) Die Satzungen können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen Verwaltung und Bewirtschaftung gelegen ist und den Grundsätzen der Nutzung des Gemeindegutes nicht widerspricht, vorsehen, dass die Gemeinschaft der an Alpen, Weiden und Wiesen Nutzungsberechtigten eine Körperschaft öffentlichen Rechts bildet. Die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten kann aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht mehr vorliegen oder dies von mehr als zwei Dritteln der Nutzungsberechtigten verlangt wird.
(6) Wenn die Satzungen gemäß Abs. 5 eine Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten als Körperschaft öffentlichen Rechts vorsehen, sind als Organe dieser Körperschaft jedenfalls der Obmann und die Vollversammlung einzurichten. Die Satzungen haben die näheren Bestimmungen über den Aufgabenkreis der Organe zu treffen, wobei die Vertretung der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten jedenfalls dem Obmann und die Genehmigung von Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung jedenfalls der Vollversammlung vorzubehalten sind. Der Obmann ist von der Vollversammlung zu wählen.
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