(1) Keiner Person darf mehr als ein Nutzungsrecht zukommen; für jeden Haushalt besteht nur ein Nutzungsrecht. Davon ausgenommen sind Nutzungsrechte, die an eine Stammsitzliegenschaft gebunden sind. Das Nähere über das Zusammentreffen mehrerer an Personen gebundener Nutzungsrechte in einem Haushalt ist in den Satzungen zu regeln.
(2) Die Nutzungsrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht werden.
(3) Durch die Verringerung der Zahl der Nutzungsberechtigten darf sich die Nutzung durch die verbliebenen Nutzungsberechtigten nicht verändern.
(4) In den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von einem Hauptwohnsitz in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde abhängig ist (Fraktionsgut). Weiters kann, soweit dies der bisherigen rechtmäßigen Übung entspricht, bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch den Nutzungsberechtigten abhängig ist.
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