(1) Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein, die in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(2) Die Satzungen (§ 8) bestimmen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust von Nutzungsrechten. Sie bestimmen besonders auch, welche Nachkommen von Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte erwerben.
(3) Die Satzungen (§ 8) können bestimmen, dass Personen nach Abs. 1, die keine Nutzungsberechtigten sind, durch Entrichtung einer von den Satzungen festgelegten oder durch die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Satzungen festzulegenden Leistung als Nutzungsberechtigte aufgenommen werden können.
(4) Die Satzungen haben Vorsorge zu treffen, dass der Kreis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Nutzungsberechtigten in Zukunft keine wesentliche Ausweitung erfährt.
(5) Wer die Aufnahme als Nutzungsberechtigter begehrt, hat das Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 4/2022
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