(1) Das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Gemeindegutes ist durchzuführen, wenn
a) die Zugehörigkeit eines oder mehrerer Grundstücke zum Gemeindegut oder überhaupt der Umfang des Gemeindegutes, oder
b) der Inhalt und die Ausübung der Nutzungsrechte am Gemeindegut
zu klären sind.
(2) Das Verfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeindevertretung oder einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Gemeindegutes geltend machen kann, einzuleiten.
(3) Der Bürgermeister hat die Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Innerhalb der Veröffentlichungsfrist können Personen, deren rechtliche Interessen durch die Feststellung berührt werden, Parteistellung begehren. Darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Parteistellung in diesem Verfahren haben
a) die Gemeinde,
b) der Antragsteller,
c) alle Personen, deren rechtliche Interessen durch die Feststellung berührt werden und die rechtzeitig (Abs. 3) Parteistellung begehrt haben.
(5) Die Behörde hat im Feststellungsverfahren die Art und Weise der bisherigen Nutzung des Gemeindegutes zu erheben, insbesondere die bisherige rechtmäßige Übung festzustellen, soweit dies zur Klärung nach Abs. 1 erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
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