(1) Die Gemeinden haben binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Satzungen (§ 8) zu erlassen.
(2) Die Satzungen nach Abs. 1 haben zu bestimmen, dass Personen, die nach der bisherigen rechtmäßigen Übung nutzungsberechtigt waren und Personen, die dann, wenn die bisherige rechtmäßige Übung in den vergangenen 30 Jahren keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern getroffen hätte, nutzungsberechtigt gewesen wären, Nutzungsberechtigte sind.
(3) Wenn zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen zusätzliche Personen Nutzungsberechtigte werden (Abs. 2), so sind die Nutzungsrechte aller so zu beschränken, dass im Ganzen die Nutzung nach der bisherigen rechtmäßigen Übung nicht vergrößert wird.
(4) Bei einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stammsitzliegenschaft können im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung den Eigentümern einer Stammsitzliegenschaft und ihren Rechtsnachfolgern Nutzungsrechte abweichend von § 6 Abs. 1 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und auch dann zustehen, wenn sie nicht in der Gemeinde der Stammsitzliegenschaft den Hauptwohnsitz haben oder juristische Personen sind.
(5) Neue Nutzungsrechte, die an eine Stammsitzliegenschaft gebunden sind, dürfen nicht begründet werden. Im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung können die Satzungen jedoch vorsehen, dass ein solches Nutzungsrecht als Ausgleich für den Untergang einer bestehenden Stammsitzliegenschaft begründet werden darf. Im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung können die Satzungen abweichend von § 7 Abs. 2 auch zulassen, dass ein an eine Stammsitzliegenschaft gebundenes Nutzungsrecht veräußert werden darf.
(6) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisherigen rechtmäßigen Übung eine Bereitstellung der Erträge des Gemeindegutes in Form von Geldleistungen vorgesehen ist, können die Satzungen dies auch weiterhin vorsehen.
(7) Die den Forstfonds des Standes Montafon bildenden Gemeinden haben innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung im Sinne des § 93 des Gemeindegesetzes zu beschließen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vereinbarung nicht vor, so hat die Landesregierung eine Verordnung nach § 94 des Gemeindegesetzes zu erlassen.
(8) Auf § 31 Abs. 2 lit. d des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, beruhende grundbücherliche Ersichtlichmachungen von Grundstücken des Gemeindegutes als agrargemeinschaftliche Grundstücke sind vom Grundbuchsgericht auf Antrag der Gemeinde zu löschen.
(9) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erträge und Aufwendungen des Gemeindegutes vom übrigen Gemeindevermögen gesondert verwaltet werden, kann dies nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auch weiterhin vorgesehen werden.
(10) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 11 Abs. 3 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2013 zu beenden.
(11) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde nach § 17 in der Fassung vor LGBl.Nr. 2/2017 anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
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